Vereinssatzung Spessart-main Kulturverein e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Spessart – main Kulturverein“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt sodann den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eschau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung:
    1. die Förderung der Kunst- und Kultur
    2. die Förderung der Bildung
    3. die Förderung von Völkerverständigung und Toleranz
  2. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
    • die Ausrichtung von Kulturveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Ausstellungen
    • die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen sowie Themen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, z.B. Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden oder Workshops
    • die Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten der Völker dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern leistet.
  3. Die Ziele und Aufgaben sollen vorrangig in der Region im Spessart umgesetzt werden

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung diese Satzung als verbindlich an.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind aktive und stimmberechtigte Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge den Verein unterstützen, aber nicht stimmberechtigt sind.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und muss durch einen Aufnahmebeschluss des Vorstands bestätigt werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der schriftlich an den Vorstand zu erklärende Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
  5. Der Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstands bei grob vereinswidrigem und/oder –schädigendem Verhalten erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, schriftlich begründete Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  6. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung durch den Vorstand seine fälligen Mitgliedsbeiträge zahlt.
  7. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, frühestens nach Kassenabschluss und Prüfung des vorhergehenden Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorstand anberaumt und vom Vorsitzenden geleitet.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Beschlüsse der Versammlung sind gültig, wenn die Einladung frist- und formgerecht erfolgt ist.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zu ihnen ist auch zu berufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in angemessener Frist an die ordentlichen Mitglieder zu versenden.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Aufgabenerfüllung des Vereins.
  2. Die Aufgaben sind insbesondere:
    1. Entscheidung über Änderungen der Satzung
    2. Wahl des Vorstandes und dessen jährliche Entlastung
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichtes
    4. Bestellung der Rechnungsprüfer (mindestens zwei)
    5. Entscheidung über Beschwerden bei Ausschluss eines Mitgliedes
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, wobei der stellvertretende Vorsitzende eines der beiden letztgenannten Ämter in Personalunion ausüben kann. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl gilt für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Arbeit des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
  4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er rechnet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ab und führt darüber Buch. Zur jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung gibt er einen Kassenbericht.
  5. Der Schriftführer fertigt Niederschriften von allen Versammlungen und Sitzungen an.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Amtsdauer des Vorstandes mindestens zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer prüfen nach Absprache mit dem Schatzmeister nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eschau, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11 In-Kraft-Treten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.05.2012 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen ist.